AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einzelaufträge

1.
Die zu erbringenden Leistungen sind im Angebot oder der Leistungsbeschreibung definiert, die einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Vertrages bilden.

2.
Der AN stellt alle für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel zur Verfügung. Der AN verpflichtet sich, die für die jeweiligen Reinigungs- und Pflegearbeiten geeigneten Geräte und Reinigungsmittel einzusetzen. Dabei ist darauf zu achten, dass weder schädliche noch minderwertige Geräte und Mittel eingesetzt werden.

3.
Der AN haftet für durch seine Dienstnehmer dem AG verursachte und grob fahrlässig verschuldete Schäden im Rahmen und nur bis zur Höhe der vom AN abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ebenso ausgeschlossen wie für Vermögensschäden und Mangelfolgeschäden. Für Schäden an anderen Gegenständen als dem Reinigungsobjekt wird darüber hinaus nur gehaftet, sofern der AG den Nachweis erbringt, dass die Schäden nur durch die Reinigungsarbeiten entstanden sein können. Für Schäden am Geschirr etc., welche beim Geschirrabwaschen durch unser Reinigungspersonal passieren, wird keine Haftung übernommen, ausgenommen bei Vorsatz. Sollte am Objekt eine Alarmanlage installiert sein, so wird für etwaige Unkosten durch irrtümlich ausgelöste Fehlalarme ebenfalls keine Haftung übernommen. Ist für die Reinigung die Aushändigung eines Schlüssels erforderlich, haftet die AN in bei Verlust nur für den Ersatz des Schlüssels, darüber hinausgehende Ersatzansprüche etwa für Austausch von Schließanlagen wird ausgeschlossen. Für Kratzer an glatten verschmutzten Flächen (etwa Glas bei Bau- oder Industriereinigung), wird jedwede Haftung ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz.

4.
Der AG hat Strom und Wasser für die Durchführung der Reinigungsarbeiten unentgeltlich zu Verfügung zu stellen. Die für die Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendigen Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel werden vom AG in geeigneten Räumlichkeiten verwahrt.

5.
Der AG ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich nach Erbringung zu kontrollieren, abzunehmen, sowie auf Wunsch des AN schriftlich auf einem Formblatt die ordnungsgemäße Leistungserbringung zu bestätigen. Mängel sind unverzüglich ausschließlich schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels und an die Geschäftsleitung gerichtet dem AN bekannt zu geben, der AN ist verpflichtet, die Mängel ehest möglich innerhalb angemessener Frist zu beheben. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Beendigung der Arbeiten, die entweder bei Beginn festgelegt oder drei Stunden vorher dem AG bekannt gegeben wurde, täglich für die Kontrolle und Abnahme befugte Personen anwesend sind; andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht und sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen; ausgenommen hiervon sind versteckte Mängel, die bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen unverzüglich schriftlich geltend zu machen sind und Mängel, deren Vorhandensein bei Beendigung der Arbeiten vom AG in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise vom AG nachgewiesen wurden und die binnen 24 Stunden nach Beendigung schriftlich bei der Geschäftsleitung der AN geltend gemacht wurden.

6.
Der AG hat den AN auf visuell oder ohne besondere Fachkenntnis nicht erkennbare Eigenschaften oder Mängel des Reinigungsobjektes schriftlich hinzuweisen und allfällige Bedienungsanleitungen auszuhändigen, zu einer besonderen über visuelle Prüfung hinausgehenden Beurteilung der
Eignung ist der AN nicht verpflichtet. Insbesondere wird auf die unterschiedlichen, visuell nicht erkennbaren Härteklassen von Glas hingewiesen, der AG hat auf nicht kratzfeste Glasflächen ausdrücklich schriftlich vor Auftragserteilung hinzuweisen. Für durch derartige nicht bekannte Eigenschaften oder Mängel entstehende Schäden haftet der AN ebenso wenig wie in diesen Fällen für ordnungsgemäße Leistungserbringung.
Bestehen übermäßige Verschmutzungen wie Klebereste, Farb- oder Betonspritzer etc, ist darauf vom AG bei Auftragserteilung gesondert hinzuweisen, andernfalls werden diese Reinigungsarbeiten zu Regiepreisen gesondert in Rechnung gestellt.
Der AG verpflichtet sich, in der Koordination nach AschG mit dem AN zusammenzuarbeiten und insbesondere auf betriebsspezifische Gefährdungspotenziale hinzuweisen.

7.
Alle angeführten Nettopreise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Der AN ist im Falle einer Änderung des für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerhandwerk geltenden Kollektivvertrages bzw. allgemeiner Preisänderungen berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Preisgrundlage ist, dass bei Beginn der Reinigungsarbeiten alle anderen Professionisten ihre Arbeiten in den zu reinigenden Bereichen beendet haben, andernfalls werden dadurch bedingte Mehraufwendungen gesondert in Regie verrechnet. Nicht enthalten im Preis sind Entsorgungskosten und die Beistellung von Schuttmulden, insoweit erfolgt mangels Übernahme oder Beistellung durch den AG eine gesonderte Verrechnung.
Sonderleistungen, die den Umfang des Angebotes oder Leistungsverzeichnisses übersteigen, werden zu den jeweils gültigen Regiesätzen abgerechnet, es sei denn, dass für bestimmte Arbeiten (z. B.: Grundreinigung von Bodenbelägen, Fensterreinigung, Schamponieren usw.) gesonderte Vereinbarungen getroffen wurden und werden.

8.
Es ist keine direkte Übernahme der Dienstnehmer des AN in den Betrieb des AG für die selbe Dienstleistung innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnissen zwischen AN und seinen Dienstnehmern erlaubt.

9.
Für die Arbeiten legt der AN nach Beendigung derselben oder zum Monatsletzten Rechnung.
Die Zahlung erfolgt durch den AG 14 Tage nach Rechnungserhalt netto Kassa auf ein vom AN bekanntzugebendes Konto. Wechselzahlungen können nicht akzeptiert werden.
Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der AG dem AN Unternehmerzinsen gemäß § 456 UGB zu bezahlen. Eine Aufrechnung von Forderungen des AGs gegen Forderungen des ANs ist unzulässig.
Die Aufrechnung von Forderungen des AGs gegen Forderungen des ANs ist unzulässig und wird ausgeschlossen.

10.
Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis, sowie daraus resultierende Ansprüche wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in 5020 Salzburg vereinbart.

11.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, undurchführbar und/oder ungültig sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit, Undurchführbarkeit und/oder Ungültigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchführbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchführbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgtem Zweck wirtschaftlich und rechtlich gültig am nächsten kommt.
Es gelten ausschließlich die in diesem Vertrag angeführten Bedingungen, andere Bedingungen wurden nicht vereinbart. Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Schriftlichkeit und beiderseitigen Unterfertigung. Für den Fall, dass von der Schriftform abgegangen wird, sind derartige Vereinbarungen schwebend unwirksam bis zur tatsächlichen Erfüllung. Auch ein teilweises Abgehen von der Schriftlichkeit in Teilbereichen in der praktischen Durchführung kann die Erfordernis der Schriftlichkeit nicht ersetzen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tatortreinigung Dietsch GmbH





1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für den gesamten Geschäftsbereich der Firma Facility Service. Die Firma erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Reinigung, insbesondere Reinigung von Tat-, Unfall- und Leichenfundorten, Räumungen, sowie die Entsorgung von kontaminiertem Material und Desinfizierung.


2. Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss kommt durch die Akzeptanz der Offerte der Firma betreffend den Bezug von Dienstleistungen sowie durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch den Kunden zustande.


3. Preise

Die Preise sind in Euro und exklusive allfällig anwendbarer Mehrwertsteuer (MwSt).

Die Preise versteht sich exklusive weiterer allfällig anwendbarer Steuern.
Die Firma behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise.


4. Bezahlung

Die Firma verrechnet dem Kunden die Kosten via Rechnung.

Der Kunde ist verpflichtet den in Rechnung gestellten Betrag innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
Wird die Rechnung nicht binnen vorgenannter Zahlungsfrist beglichen, wird der Kunde abgemahnt. Begleicht der Kunde die Rechnung nicht binnen der angesetzten Mahnfrist fällt er automatisch in Verzug.

Ab Zeitpunkt des Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 5% (fünf Prozent). Die Firma behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen Vorauskasse zu verlangen.

Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages mit einer allfälligen Forderung des Kunden gegen die Firma ist nicht zulässig.
Der Firma steht das Recht zu, bei Zahlungsverzug die Lieferung oder Dienstleistungserbringung zu verweigern.


5. Pflichten der Firma


5.1. Dienstleistungserbringung

Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, erfüllt die Firma ihre Verpflichtung durch Erbringung der vereinbarten Dienstleistung. Werden keine weiteren Bestimmungen vereinbart gilt als Erfüllungsort der Sitz der Firma.


5.2. Hilfspersonen

Die Parteien haben das ausdrückliche Recht, zur Erledigung ihrer vertragsgemäßen Pflichten Hilfspersonen beizuziehen. Sie haben sicherzustellen, dass der Bezug der Hilfsperson unter Einhaltung aller zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und allfälliger Gesamtarbeitsverträge erfolgt.

Die Firma bestätigt, für ihre Mitarbeitenden sämtliche obligatorischen Versicherungen, insbesondere eine Unfallversicherung, abgeschlossen zu haben.


6. Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet sämtliche Vorkehrungen welche zur Erbringung der Dienstleistung durch die Firma erforderlich sind umgehend vorzunehmen. Der Kunde hat die Vorkehrungen am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit und im vereinbarten Maß vorzunehmen. Je nach Umständen gehört dazu das Erbringen geeigneter Informationen und Unterlagen für die Firma.

Die Firma erbringt Reinigungsarbeiten, insbesondere Tatortreinigungen. Diese Reinigungsarbeiten werden jeweils vor Ort beim Kunden und nach individueller Absprache ausgeführt. Die Firma kann sowohl regelmäßige wie auch einmalige Einsätze erbringen. Die Firma hat ausdrücklich das Recht, für die Erledigung dieser Arbeiten Hilfspersonen beizuziehen. Die Firma verpflichtet sich, dass sämtliche Hilfspersonen die gesetzlichen Anforderungen vollends erfüllen und die Bestimmungen des Generalarbeitsvertrages der Reinigungsbranche (GAV) eingehalten werden.

Das Auftragsvolumen, der Stundenansatz sowie Beginn und Dauer des Vertrages ergibt sich direkt aus dem zwischen dem Kunden und der Firma geschlossenen Vertrag.

Die Firma hat das Recht, Art, Umfang, Preis, Bezugsbedingungen und Bezugskanäle der von ihren bereitgestellten Leistungen zu ändern, es gelten stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Bedingungen, es sei denn der Kunde hat anderen Bedingungen schriftlich zugestimmt. Die Firma hat zudem das Recht, ihre Leistungen bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen vollständig zu verweigern.


7. Gewährleistung

Die Firma gewährleistet vereinbarten Dienstleistungen in branchenüblicher Qualität auszuführen.


8. Haftung

Die Haftung für jegliche indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen.

Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Vertragssumme beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.

Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden. Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.


9. Immaterialgüterrechte

Sämtliche Rechte an den Produkten, Dienstleistungen und allfälligen Marken stehen der Firma zu oder sie ist zu deren Benutzung vom Inhaber berechtigt.

Weder diese AGB noch dazugehörige Individualvereinbarungen haben die Übertragung etlicher Immaterialgüterrechte zum Inhalt, es sei denn dies werde explizit erwähnt.

Zudem ist jegliche Weiterverwendung, Veröffentlichung und das Zugänglichmachen von Informationen, Bildern, Texten oder sonstigem welches der Kunde im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen erhält, untersagt, es sei denn, es werde von der Firma explizit genehmigt.
Verwendet der Kunde im Zusammenhang mit der Firma Inhalte, Texte oder bildliches Material an welche Dritte ein Schutzrecht haben, hat der Kunde sicherzustellen, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.


10. Datenschutz

Die Firma darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden. Die Firma ergreift die Maßnahmen welche zur Sicherung der Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung und vertragsgemäßen Verwertung seiner Daten durch die Firma vollumfänglich einverstanden und ist sich bewusst, dass die Firma auf Anordnung von Gerichten oder Behörden verpflichtet und berechtigt ist Informationen vom Kunden diesen oder Dritten bekannt zu geben. Hat der Kunde es nicht ausdrücklich untersagt, darf die Firma die Daten zu Marketingzwecken verwenden. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftrage Dienstleistungspartner oder sonstigen Dritten weitergegeben werden.


11. Änderungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der Firma jederzeit geändert werden.


13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.


14. Vertraulichkeit

Beide Parteien, sowie deren Hilfspersonen, verpflichten sich, sämtliche Informationen welche im Zusammenhang mit den Leistungen unterbreitet oder angeeignet wurden, vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen.


15. Höhere Gewalt

Wird die fristgerechte Erfüllung durch die Firma, deren Lieferanten oder beigezogenen Dritten infolge höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle resp. Reaktorschäden unmöglich so ist die Firma während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als 30 (dreissig) Tage kann die Firma vom Vertrag zurücktreten. Die Firma hat dem Kunden bereits geleistetes Entgelt vollumfänglich zurück zu erstatten.

Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge sind ausgeschlossen.


16. Spezifische Bestimmungen

Schlüsselabgabe: Der Kunde übergibt der Firma resp. deren Hilfsperson die für den Zutritt zum zu reinigenden Objekt erforderlichen Schlüssel. Die Firma verpflichtet sich mit dem Erhalt des Schlüssels, diesen sorgfältig aufzubewahren. Zudem verpflichtet sich die Firma zu einem ordnungsgemäßen Umgang, was den Zutritt zu den Räumlichkeiten anbetrifft. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Kunden ist der Zutritt zu dessen Räumlichkeiten außerhalb der vertraglich vereinbarten Zeiten für die Firma und deren Hilfspersonen strengstens untersagt. Bei Aushändigung der Schlüssel erhält der Kunde eine entsprechende Schlüsselquittung.


17. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Salzburg.